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Satzung

Die Satzung des Instituts Solidarische Moderne, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31. Januar 2010 in Berlin. Erstmalig geändert und beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Februar 2011.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Institut Solidarische Moderne e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins "Institut Solidarische Moderne e.V." ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Zweck soll verwirklicht werden durch die Erarbeitung von gesellschaftspolitischen Ideen und Handlungskonzepten im Sinne der allgemeinen und gleichen Menschenrechte und der freiheitlichen Demokratie auf der Grundlage einer sozialpflichtigen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsordnung, um damit die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Der Verein verfolgt seine Ziele in erster Linie durch die Erarbeitung von Studien, die Durchführung von Konferenzen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und öffentliche Artikulationen im Sinne des Vereinszwecks.
Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlichen Tätigkeit, sollen zeitnah veröffentlicht werden. Alle Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.

(3) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessen-organisationen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Kuratorium und die RevisorInnen.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammentritt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Monate.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von zwei Kalendermonaten einberufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren, die SpecherInnen des Kuratoriums mit Stimmenmehrheit. Sie entlastet den Vorstand auf Antrag der Revisoren. Vorstand, KuratoriumssprecherInnen und Revisoren werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb dieser Wahlperiode einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abberufen und ersetzen. Ein solcher Antrag muss auf der Tagesordnung der Veranstaltung aufgeführt sein.

(4) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der jährlichen Beitragszahlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gleichberechtigten SprecherInnen, einem/ einer Schatzmeister(in) sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Zahl jeweils die Mitgliederversammlung bestimmt. Für den Vorstand und deren SprecherInnen gilt jeweils die Mindestquotierung von 50% Frauen.

(2) Der Vorstand legt das laufenden Arbeitsprogramm und das dafür erforderliche Budget fest. Der Vorstand ist verpflichtet, bei den Ausgaben des Vereins die verfügbaren Einnahmen nicht zu überschreiten. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Zwischen Vorstandssitzungen entscheiden die VorstandssprecherInnen, die den Verein nach innen und außen vertreten. Bei unter den VorstandssprecherInnen strittigen Fragen entscheidet die Mehrheit der VorstandssprecherInnen.

(3) Der Vorstand beschließt über die Einstellung der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers. Die Geschäftsführung arbeitet weisungsabhängig. Weitere MitarbeiterInnen werden auf Vorschlag der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers nach Billigung des Vorstandes eingestellt.

(4) Vorstand i.S.d. § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins) sind der/die Erste Sprecher(in) des Vorstands, der/die Zweite Sprecher(in) des Vorstands und der Kassenwart; je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium nimmt eine Beratungsfunktion wahr und tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt fünf gleichberechtigte KuratoriumssprecherInnen. Die KuratoriumssprecherInnen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

(3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand benannt.

§ 7 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach schriftlicher Beitrittserklärung.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftlich erklärten Austritt, oder Ableben des Mitgliedes.
  • durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes und anschließendem Beschluss der Mitgliederversammlung, wofür eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Antrag muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliedersammlung stehen.

(3) Der Vorstand kann mit Drei-Viertel-Mehrheit ein Mitglied von der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren.

§9 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitgliederversammlung. Der Satzungsänderungsantrag muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen.

§10 Vereinsumwandlung
Der Verein kann sich auf Antrag des Vorstandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung in eine private gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts umwandeln. Einem solchen Beschluss muss eine Stiftungssatzung zugrundeliegen und unter dem Vorbehalt stehen, dass diese Stiftung rechtlich anerkannt wird. Das Vermögen des Vereins wird in diesem Fall auf die Stiftung übertragen.

§11 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder durch schriftliche Abstimmung aufgelöst werden, für die eine Abstimmungsfrist von zwei Monaten ab Beginn des Antrags gilt.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und/oder der Förderung für Erziehung und Bildung.

§12 Gründungsbestimmung
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Als Mitglieder des Vereins gelten die Mitglieder, die ihre Beitrittserklärung bis zur Gründung des Vereins unterschrieben haben. Die Satzung wurde beschlossen am 31.01.2010. Innerhalb eines halben Jahres nach der Gründung findet die erste ordentliche Mitgliederversammlung statt

§13 Salvatorische Klausel
Die SprecherInnen des Vorstands sind ermächtigt, die Satzung bei Einwendungen des für die Registrierung zuständigen Amtsgerichts über Einzelbestimmungen dieser beschlossenen Satzung entsprechend abzuwandeln. Dies gilt für Anforderungen des zuständigen Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit des Vereins sinngemäß.